§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNGEN, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein trägt den Namen “INTI RUNA” Hilfe für Bedürftige in Bolivien e.V.
  2. Er wurde am 8. Juli 1993 in Bensheim gegründet und hat hier auch seinen Sitz.
  3. Der Verein wurde am 21. September 1993 im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Seine Gemeinnützigkeit wurde am 29. September 1993 beim Finanzamt anerkannt.
  4. Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Januar eines jeden Jahres.

§ 2 ZWECK UND SELBSTVERSTÄNDNIS

  1. Der Verein hat vornehmlich den Zweck besonders Hilfsbedürftige in Bolivien karitative und medizinische Hilfe direkt oder über entsprechende Einrichtungen zu kommen zu lassen.
    a) die für Langzeitvorhaben notwendige Mittel zu beschaffen sowie Ihren zweckgebundenen Einsatz sicherzustellen;
    b) Förderung eines besseren Verständnisses der Situation in Bolivien;
    c) Werbung und Betreuung des Spenderkreises.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder und seine Organe arbeiten ehrenamtlich, wobei anfallende Sachkosten auf Antrag erstattet werden können.
  3. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden, auch Körperschaften und juristische Personen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod des Mitgliedes oder durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mit glied neun Monate mit der Entrichtung seiner Beiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftliche Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    c) durch Ausschluß aufgrund vereinsschädingenden Verhaltens. Der Ausschluß erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den 3 ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher schriftlich.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) den Bericht des Vorstandes mit dem Tätigkeitsbericht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und dem Kassenbericht durch den Schatzmeister;
    b) den Bericht der Kassenprüfer;
    c) die Entlastung des Vorstandes;
    d) die Neuwahl des Vorstandes;
    e) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    f) Anträge;
    g) Verschiedenes.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Verhandlung hat der zu bestimmende Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der er schienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleiche Befügnisse zu wie den Ordentlichen.

 § 7 VORSTAND

  1. Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus:
    – dem 1. Vorsitzenden,
    – dem 2. Vorsitzenden,
    – dem Schatzmeister.
    Vertreter im Sinne des § 26 BGB von “INTI RUNA” Hilfe für Bedürftige in Bolivien e.V. ist der 1. Vorsitzende.
  2. Der Vorstand hat sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
  3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben und kann Beisitzer ernennen.
  4. In dringenden Fällen faßt der Vorstand seine Beschlüsse schriftlich nach § 32 Abs. 2 BGB.
  5. Die Wahl des Vorstandes, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Vertreter der Vereins sind beide Vorsitzende.

§ 8 BEITRÄGE

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Jahresbeiträge, die nach Art der Mitgliederschaft gestaffelt sind und im Voraus entrichtet werden. Ihre Höhe wird durch die Mitgliederversammlung nach Antrag des Vorstandes festgelegt.
  2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtung im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Ausübung des Stimmrechts.

§ 9 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „German Doctors e.V., Löbestraße 1a, 53173 Bonn.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese von der Gründungsversammlung am 08. Juli 1993 beschlossene Fassung der Satzung trifft mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Bensheim, den 22. Juli 2021.